Vorbemerkung
Grundsätzlich gilt gemäß der gesetzlichen Bestimmungen, dass wir nur einen Provisionsanspruch erheben, wenn wir für Sie tätig sind und Ihnen als Suchender ein Objekt vermitteln und/oder nachweisen oder Ihnen als Anbieter einen Käufer oder Mieter vermitteln und/oder nachweisen.
Die Erfüllung unserer Makleraufträge erfolgen unter der Sorgfalt und in unparteilicher Wahrnehmung der Interessen unserer Auftraggeber. Unsere Tätigkeit erfolgt im Rahmen der §§ 652 ff des BGB, der allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze und Usancen unter Einhaltung der Standesregeln unseres Berufsstandes.
Unsere Tätigkeit ist auf den Nachweis oder/und die Vermittlung von Verträgen gerichtet. Unsere Maklerprovision ist verdient, sofern durch unsere Nachweis- oder/und Vermittlungstätigkeit ein Vertrag zustande kommt.
§1
Die Höhe der für unsere Tätigkeit geschuldeten Maklerprovision ermittelt sich wie folgt:
a) Bei Verkaufsobjekten jeglicher Art gilt eine Provisionsteilung zu gleichen Teilen für Käufer und Verkäufer gemäß des neuen Maklergesetzes welches am 23.12.2020 in Kraft tritt ( §656ff)
b) Bei gewerblichen Mietverträgen beträgt die Maklerprovision 2,0 Monats-Nettomieten zzgl. der derzeitigen Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
c) Bei Wohnraummietverträgen beträgt die Maklerprovision 1,5 Monats-Nettomieten zzgl. der derzeitigen Mehrwertsteuer.
- vom Mieter, sofern er uns zur Wohnungssuche beauftragt hat und wir ihm
Objekte nachweisen/vermitteln mit Ausnahme der uns bereits
vorliegenden Angebote
- vom Vermieter, sofern er uns beauftragt hat, Mietsuchende zu vermitteln bzw. nachzuweisen
§ 2
Die in den § 1 genannten Provisionssätze enthalten die heute gesetzlich bestimmte Mehrwertsteuer. Sollte eine Änderung des Steuersatzes eintreten, so gilt der Steuersatz als vereinbart, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit unserer Provisionsrechnung gültig ist.
§3
a) Die Maklerprovision ist verdient, fällig und zahlbar an dem Tage der Vertragsunterzeichnung, sobald durch unsere Vermittlung bzw. aufgrund unseres Nachweises ein Vertrag zustande gekommen ist. Mitursächlichkeit genügt.
b) Der Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt oder aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes oder aus sonstigem Grund gegenstandslos oder nicht erfüllt wird.
c) Unser Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass der Abschluss des Vertrages zu einem späteren Termin oder zu anderen Bedingungen erfolgt, sofern der vertraglich vereinbarte wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von unserem Angebotsinhalt abweicht.
d) Sofern aufgrund unserer Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit Verhandlungsparteien direkte Verhandlung aufnehmen, ist auf unsere Tätigkeit Bezug zu nehmen. Der Inhalt der Verhandlungen ist uns unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. §4 Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil entgeltlich und uneingeschränkt tätig zu werden; auf diesen Sachverhalt wird dann ausdrücklich drauf hin- gewiesen.
§4
a) Ein uns erteilter Alleinauftrag begründet für den Auftraggeber und uns ein besonderes Treueverhältnis. Demgemäß sind direkt an den Auftraggeber herantretende Interessenten unter Bezugnahme auf das bestehende Auftragsverhältnis stets und ausschließlich an uns zu verweisen. Insofern enthält sich der Auftraggeber der eigenen Abschlusstätigkeit.
b) Jeder Alleinauftrag ist nur für eine festzulegende bestimmte Frist erteilt: diese beträgt längstens 2 Jahre. Die Kündigungsfrist für beide Seiten beträgt 1 Monat, anderenfalls verlängert sich der Alleinauftrag bis zur Kündigung immer um einen weiteren Monat. Die Kündigung hat schriftlich mittels Einschreiben/Rückschein zu erfolgen.
§5
Bei Vertragsabschluss hat der Auftraggeber uns auf Verlangen die Vertragspartei bekanntzugeben.
§6
Wir haben Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss. Der Termin ist uns rechtzeitig mitzuteilen. Wir haben Anspruch auf Erteilung einer Vertragsabschrift und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden.
§7
Sollte ein uns erteilter Auftrag gegenstandslos geworden sein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen. Sofern er dies unterlässt, haben wir Anspruch auf Ersatz von nachträglichen Auslagen und Zeitaufwendungen.
§8
Wir haben Anspruch auf Maklerprovision, wenn anstelle des von uns angebotenen Geschäfts ein Ersatzgeschäft zustande kommt, das in seinem wirtschaftlichen Erfolg an die Stelle des ursprünglich bezweckten Geschäfts tritt, z. B. durch Enteignung, Umlegung, Zwangsversteigerung, Tausch oder Ausübung eines Vorrechtes.
§9
Vertragswidriges Verhalten unseres Auftraggebers berechtigt uns zum Ersatz für unsere sachlichen und zeitlichen Aufwendungen. Der Ersatz für den Zeitaufwand bemisst sich nach der Entschädigung von vereidigten Sachverständigen. Unsere Angebote erfolgen unter der Voraussetzung, dass der Empfänger das angebotene Objekt selbst erwerben oder nutzen will. Sie sind streng vertraulich. Jede unbefugte Weitergabe unserer Angebote an Dritte, auch Vollmacht- oder Auftraggeber des Interessenten, verpflichtet Sie in voller Höhe zur angeführten Provisionszahlung.
§10
Unsere Angebote erfolgen gemäß der uns vom Auftraggeber erteilten Auskünfte; sie sind freibleibend und unverbindlich. Maßgeblich ist immer der Inhalt des Kauf- bzw. Mietvertrages. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten. Schadensersatzansprüche sind uns gegenüber mit Ausnahme von vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten ausgeschlossen.
§11
a) Abweichungen von unseren ,,Allgemeinen Geschäftsbedingungen" sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.
b) Sollten Teile unserer Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
c) An die Stelle eventuell unwirksamer Bestimmungen treten sinngemäß die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düsseldorf.